Als verbotene Gegenstände werden in Deutschland Waffen und Munition bezeichnet, die laut der Anlage 2 des § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz (sog. Waffenliste) als „Verboten zum Umgang“ definiert werden.

Dazu gehören unter anderem:

  • vollautomatische Schusswaffen (z. B. Maschinenpistolen und Maschinengewehre)
  • abgesägte Schrotflinten, kurze Pumpguns und schnell zerlegbare Gewehre
  • Präzisionsschleuder (Schleudern mit Armstützen und vergleichbaren Vorrichtungen)
  • als andere Gegenstände getarnte Waffen (z. B. Stockdegen, Schießkugelschreiber, Gürtelschnallenmesser)
  • Zielbeleuchtung (z. B. Laserpointer, sofern an einer Waffe montiert oder mit Montagevorrichtung versehen)
  • Nunchakus
  • Schlagringe
  • Wurfsterne
  • Butterfly-, Fall-, Spring- und Faustmesser
  • Molotowcocktails
  • nicht zugelassene Reizstoffsprühgeräte und Elektroschockgeräte
  • Unterkaliber-Treibspiegelgeschosse
  • Leuchtspur- und Hartkerngeschosse
  • große Magazine (über 10 Schuss bei Langwaffen, über 20 Schuss bei Kurzwaffen)

Rechtliche Grundlagen Kampfkunstakademie Bayern

Verbotene Gegenstände im Gepäck

Restriktive Gesellschaft Verbote, Verbote, Verbote

Verbotene Gegenstände AIRPOWER24 6.7. Sept 24

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